Verordnung_Einbahnregelung Schulstraße Gaweinstal

Aushängezeitraum: 06.06.2023

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verfügt gemäß § 43 Abs 1 lit b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Gemeindegebiet von Gaweinstal, KG Gaweinstal, nachstehende Verkehrsmaßnahmen:

„Einbahnstraße“ gemäß § 53 Abs 1 Z 10 StVO 1960 mit dem Zusatz „Gilt an Schultagen von 7 – 15 Uhr“ im Zuge der Gemeindestraßen „Schulstraße“ und „Friedhofweg“ im Bereich zwischen dem Stiegenaufgang zur Liegenschaft Schulstraße Nr. 1 (auf Höhe des kundgemachten Verkehrszeichens „Halt“, welches auf dem südöstlichen Straßenast der Gemeindestraße „Am Schreibergrund“ kundgemacht ist) und der Einmündung der Gemeindestraße „Dr. Baumgartner-Straße“ in Fahrtrichtung nach Westen und weiter in Fahrtrichtung nach Norden führend. Am Ende der Einbahnstraße sowie an allen Einmündungen von Querstraßen ist das Straßenverkehrszeichen „Einfahrt verboten“ gemäß § 52 lit a Z 2 StVO 1960 entgegen der Einbahnrichtung ersichtlich kundzumachen. Gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Kraft.

Verordnung Schulstraße_Einbahnregelung (282 KB) - .PDF

Hinweis: Um sich die Datei anzusehen, klicken Sie darauf und öffnen Sie die Datei entweder im Browser, mit einem Programm (bspw. dem Adobe Acrobat Reader) oder speichern Sie sie auf Ihrem Computer.