Bauanzeigen

Bitte mitbringen:
  • Anzeige formlos,
  • Skizze und/bzw. Beschreibung des Vorhabens. Die notwendige Bundesgebühr (Stempelmarken) wird im Nachhinein mit Zahlschein vorgeschrieben
Bei einer Bauanzeige über die Aufstellung von Wärmerzeugern für Zentralheizungsanlagen ist noch zusätzlich ein Prüfbericht gem. § 59, Abs. 3 oder eine Bestätigung gem § 59, Abs. 4, NÖ Bauordnung 1996 vorzulegen.

Zuständig