3. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 108/2023

Aushängezeitraum: 27.04.2023

Die „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ wurden aufgehoben. Die Stallpflicht ist aufgehoben.

Es ist nun das ganze Bundesgebiet (Österreich) ein „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ und wurde in der 3. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007(BGBl. II Nr. 108/2023) verlautbart.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und der AGES das ganze Bundesgebiet als „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ festgelegt, in welchen bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten sind.

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko:

Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist.

Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stall-innenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

Was tun bei tot aufgefundenen Wasser- oder Greifvögeln?

Wer soll melden? - jede, jeder

Wann? - unverzüglich

Wem? - der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin, Amtstierarzt)

Was soll gemeldet werden? - Bitte immer die Koordinaten des Fundortes der zuständi-gen Behörde weitergeben.

Was tun? - Die Vögel sollen nicht bewegt werden. Immer in Absprache mit der zuständi-gen Amtstierärztin / dem zuständigen Amtstierarzt.

Was tun bei sinkender Legeleistung oder erhöhter Sterblichkeit?

Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.

Ein Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen

Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.

Wie kann ich meine Tiere schützen?

Durch die Umsetzung sämtlicher Biosicherheitsmaßnahmen, wie die Einhaltung der Hygiene, die Vermeidung von Kontakt zu Wildvögeln, die Fütterung und Tränkung im Stall und die getrennte Haltung von Wassergeflügel und Hühnern.

Meldepflicht der Geflügelhaltung:

Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Weitere Informationen:

Homepage Land Niederösterreich - Geflügelpest

https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Vogelgrippe.html

Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit – Aviäre Influenza

https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html